Start-Ups unterliegen in der Regel öfter einer Neubewertung als herkömmliche Unternehmen.
Jede Zuführung von frischem Eigenkapital im Rahmen einer Kapitalerhöhung führt zu einer impliziten neuen Bewertung des Unternehmens. Eine vergleichbare Wirkung hat die Ausgabe von Anteilen über Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Dabei wird die Bewertung der neu ausgegebenen Anteile auf das Gesamtunternehmen übertragen. Dies gilt auch aus steuerlicher Sicht und kann in bestimmten Konstellationen Steuerzahlungen für das Management, die Altgesellschafter oder die am Unternehmen beteiligten Mitarbeiter zur Folge haben. Grund dafür ist die durch das Bewertungsgesetz (BewG) vorgegebene Systematik.
Ein Anteilserwerb durch Mitarbeiter oder im Unternehmen arbeitende Gründer hat zum Marktpreis zu erfolgen. Der Marktpreis bemisst sich nach § 11 BewG nach dem aktuellen Börsenpreis oder, sofern dieser nicht verfügbar ist, an vergleichbaren Transaktionen innerhalb eines Jahres vor dem Anteilsübertrag. Erst nach Ablauf dieser Jahresfrist kann mittels Bewertungsgutachten im Regelfall ein neuer Anteils- und Unternehmenswert gesetzt werden. Die Finanzverwaltung greift im Rahmen eigener Bewertungen oft auf das vereinfachte Ertragswertverfahren zurück, das häufig zu unrealistisch hohen Werten führt oder im Falle von Startups aufgrund negativer Ergebnisse nicht anwendbar ist. Daher erfolgt zunehmend der Rückgriff auf IDW S1 Gutachten, die von der Finanzverwaltung, wenn auch nicht ungeprüft, akzeptiert werden.
Eine Kapitalerhöhung gilt als eine Anteilsbewertung im Sinne des § 11 BewG. Somit ist dieser Wert auch relevant für die Abgabe von Anteilen an das Management oder Mitarbeiter, die oft im Rahmen von Kapitalerhöhungen durchgeführt werden. Es sollen auf diesem Wege Key-Mitarbeiter enger an das Unternehmen gebunden und incentiviert werden. Erhalten Mitarbeiter oder Gründer die Anteile unterhalb des Marktpreises, so kann die Differenz zwischen dem Abgabepreis und dem Marktpreis im Falle der Mitarbeiter und angestellten Gründer der Lohnsteuer unterliegen. Dies kann zu Steuerzahlungen führen, denen kein Zufluss entgegensteht. Zusätzlich ist zu beachten, dass in diesem Fall die Lohnsteuer durch das Unternehmen und in letzter Konsequenz durch die Geschäftsführung persönlich geschuldet wird.
Eine Möglichkeit, diese Gefahr zu umgehen, bietet die Vereinbarung eines virtuellen Mitarbeiteroptionsprogramms (Employee Stock Option Program, ESOP). Bei entsprechender Gestaltung fallen hier die Steuerzahlungen erst bei Ausübung im Zeitpunkt des Exits an.
Sofern kein Arbeitsverhältnis besteht, wäre im Falle von Transaktionen unterhalb von Marktpreisen die Schenkungssteuer zu prüfen. Diese ist einschlägig, wenn der Wert der Leistungen der Transaktion in einem Missverhältnis steht und durch das Verhältnis der Vertragsparteien begründet ist. Zur Beurteilung dieses Missverhältnisses stellt die Finanzverwaltung auf Transaktionen innerhalb eines Jahres im Sinne des § 11 BewG ab und nimmt nach Ablauf des Jahreszeitraums eigene Bewertungen oftmals nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren vor. Auch hier gilt es, mittels eigener Bewertungen den Nachweis des geringeren Werts mittels IDW S1 Gutachten zu führen und die Jahresfrist gemäß § 11 BewG zu beachten.
Die Ausgabe von Anteilen an Mitarbeiter bedingt eine Bewertung des Unternehmens. Anteilseignerwechsel mit externen Dritten innerhalb eines Jahres vor der Ausgabe werden als Bewertungsmaßstab herangezogen. Nach einer Frist von 12 Monaten kann der Wert über Bewertungsgutachten bestimmt werden. Gutachten nach dem Standard IDW S1 werden von der Finanzverwaltung akzeptiert.
Mitarbeiterbeteiligungsprogramme führen zu Neubewertungen, weil die Ausgabe von neuen Anteilen deren Bewertung auf das gesamte Unternehmen überträgt, was steuerliche Konsequenzen nach sichziehen kann.
§ 11BewG legt fest, dass der Marktpreis für den Anteilserwerb nach dem aktuellen Börsenpreis oder vergleichbaren Transaktionen innerhalb eines Jahres vor dem Anteilsübertrag bemessen wird.
Ein IDW S1 Gutachten kann nach Ablauf der 12-monatigen Frist zur Festlegung eines neuen Anteils- und Unternehmenswerts verwendet werden und wird von der Finanzverwaltung akzeptiert.
Bei der Ausgabe von Anteilen unterhalb des Marktpreises kann die Differenz der Lohnsteuer unterliegen, was zu Steuerzahlungen führen kann, denen kein Zufluss entgegensteht.
Virtuelle Mitarbeiterbeteiligungen (ESOP) können die Steuerzahlungen auf den Zeitpunkt der Ausübung im Moment des Exits verschieben, wodurch steuerliche Risikenverringert werden.
Die Schenkungssteuer ist relevant, wenn Transaktionen unterhalb von Marktpreisen stattfinden und der Wert der Leistungen der Transaktion in einem Missverhältnis steht, das durch das Verhältnis der Vertragsparteien begründet ist.
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