Laut BGH sind bei der Ertragswertmethode Fremdverbindlichkeiten durch den Abzug der darauf entfallenden Fremdkapitalzinsen zu berücksichtigen.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13. April 2016 (Az. XII ZB 578/14) hat bedeutende Auswirkungen auf die Unternehmensbewertung mittels der Ertragswertmethode. Gemäß diesem Urteil müssen bei der Ermittlung des Unternehmenswerts durch die Ertragswertmethode die auf dem Betrieb lastenden Fremdverbindlichkeiten durch den Abzug der darauf entfallenden Fremdkapitalzinsen berücksichtigt werden.
Nach dem BGH-Urteil ist es nicht gestattet, Fremdverbindlichkeiten in Höhe ihres Nominalwerts direkt vom ermittelten Unternehmenswert abzuziehen. Stattdessen müssen die auf die Fremdverbindlichkeiten entfallenden Zinsen vom Gesamtunternehmenswert abgezogen werden. Dies führt zu einer präziseren und realitätsnäheren Bewertung des Unternehmens, da die Zinsbelastung des Fremdkapitals die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens beeinflusst.
Gemäß § 1376 Abs. 4 BGB muss der Nominalwert der Fremdkapitalverbindlichkeiten vom Gesamtunternehmenswert abgezogen werden. Sollte der daraus resultierende Wert unter dem Ertragswert liegen, ist der niedrigere Verkehrswert zu verwenden. Diese Regelung gewährleistet, dass die Bewertung des Unternehmens fair und marktgerecht erfolgt, indem sowohl die Zinslast als auch die tatsächliche Verschuldung berücksichtigt werden.
Die Ertragswertmethode ist ein gängiges Verfahren zur Unternehmensbewertung, bei dem der Unternehmenswert auf Basis der zukünftigen Erträge berechnet wird. Diese Methode berücksichtigt die erwarteten Einnahmen und Ausgaben eines Unternehmens und diskontiert diese auf den gegenwärtigen Wert. Dabei spielen die Fremdkapitalzinsen eine wichtige Rolle, da sie die zukünftigen Ausgaben beeinflussen und somit den Unternehmenswert mindern.
Die Berücksichtigung der Fremdkapitalzinsen bei der Ermittlung des Gesamtunternehmenswerts ist entscheidend für eine genaue Bewertung. Durch den Abzug der Zinsbelastung wird der tatsächliche finanzielle Zustand des Unternehmens besser reflektiert. Dies ist besonders wichtig, um eine Überbewertung zu vermeiden, die auftreten könnte, wenn nur der Nominalwert der Fremdverbindlichkeiten berücksichtigt würde.
Das Urteil betont, dass der niedrigere Verkehrswert verwendet werden muss, wenn der Wert nach Abzug des Nominalwerts der Fremdverbindlichkeiten unter dem Ertragswert liegt. Dies stellt sicher, dass die Bewertung des Unternehmens auf einem realistischen und marktnahen Wert basiert und sowohl die Ertragskraft als auch die tatsächliche Verschuldung des Unternehmens berücksichtigt werden.
Das BGH-Urteil vom 13. April 2016 hat wichtige Implikationen für die Unternehmensbewertung nach der Ertragswertmethode. Durch die Vorgabe, Fremdverbindlichkeiten durch den Abzug der darauf entfallenden Fremdkapitalzinsen zu berücksichtigen, wird eine genauere und realistischere Bewertung ermöglicht. Dies trägt zur Transparenz und Fairness bei der Unternehmensbewertung bei und hilft, eine Überbewertung zu vermeiden. Unternehmen und Bewertungsfachleute sollten diese Richtlinien beachten, um eine korrekte und marktgerechte Bewertung zu gewährleisten.
Das Urteil ist relevant, da es die Praxis der Unternehmensbewertung präzisiert und sicherstellt, dass die Zinsbelastung des Fremdkapitals korrekt in die Bewertung einfließt, wodurch eine realitätsnähere und fairere Bewertung ermöglicht wird.
Wenn der Verkehrswert unter dem Ertragswert liegt, muss gemäß dem Urteil der niedrigere Verkehrswert verwendet werden. Dies stellt sicher, dass die Bewertung des Unternehmens auf einem realistischen und marktnahen Wert basiert.
Bei der Ertragswertmethode wird der Unternehmenswert auf Basis der zukünftigen Erträge berechnet, wobei diese erwarteten Einnahmen und Ausgaben eines Unternehmens auf den gegenwärtigen Wert diskontiert werden.
Die Berücksichtigung der Fremdkapitalzinsen führt zu einer genaueren Bewertung, da die Zinsbelastung des Fremdkapitals die finanziellen Ausgaben des Unternehmens beeinflusst und somit den Unternehmenswert mindert.
Unternehmen sollten sicherstellen, dass sie den Fremdkapitalzinsen Rechnung tragen, den Nominalwert der Fremdverbindlichkeiten korrekt abziehen und den Verkehrswert berücksichtigen, um eine faire und realistische Bewertung zu gewährleisten.
Wir unterstützen bei der Recherche der Daten — z.B. der Zusammenstellung der Peer-Group — mit einem kurzen Training zur Bedienung der Plattform. Gerne anhand Ihres konkreten Projekts.