Die Bewertung freiberuflicher Praxen wie Arztpraxen, Architekturbüros oder Anwaltskanzleien ist in gängigen Standards wie IDW S1 oder IFRS nach wie vor unzureichend definiert. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jedoch klare Richtlinien für die Bewertung des Firmenwerts in solchen freiberuflichen Praxen entwickelt.
Die Bewertung freiberuflicher Praxen wie Arztpraxen, Architekturbüros oder Anwaltskanzleien bleibt in gängigen Standards wie IDW S1 oder den IFRS unzureichend definiert. Jedoch hat der Bundesgerichtshof (BGH) klare Leitlinien für die Bewertung des Goodwills in solchen freiberuflichen Praxen entwickelt.
Die Bewertung einer freiberuflichen Praxis ist durch die Standardsetter nur unzureichend kodifiziert. Weder der IDW S1 noch die IFRS betrachten freiberufliche Praxen als relevante Bewertungssubjekte. Dennoch ist die Bewertung einer Arztpraxis, eines Architekturbüros oder einer Rechtsanwalts- oder Steuerkanzlei durch einen Gutachter bzw. Steuerberater regelmäßig erforderlich, insbesondere bei Erwerbungen oder familienrechtlichen Streitigkeiten.
Grundsätzliche Leitlinien dafür hat der BGH mit seinem Urteil vom 9. Februar 2011 gegeben. Danach ist der Firmenwert (Goodwill) einer freiberuflichen Praxis als immaterieller Vermögenswert grundsätzlich in den Zugewinnausgleich und damit in die Wertermittlung einzubeziehen. Die Bewertung des Goodwills erfolgt nach folgenden Grundsätzen:
Bei der Bemessung eines solchen Goodwills ist im Rahmen der modifizierten Ertragswertmethode ein Unternehmerlohn abzusetzen, der sich an den individuellen Verhältnissen des Inhabers orientiert. Diese Methode gewährleistet, dass der Goodwill realistisch und fair bewertet wird.
Die Berücksichtigung eines Goodwills im Zugewinnausgleich verstößt nicht gegen das Doppelverwertungsverbot. Der Goodwill betrifft den am Stichtag vorhandenen immateriellen Vermögenswert unter Ausschluss der konkreten Arbeitsleistung des Inhabers, während der Unterhaltsanspruch auf der Arbeitsleistung des Inhabers und weiteren Vermögenserträgen beruht.
Die stichtagsbezogene Bewertung einer Inhaberpraxis im Zugewinnausgleich setzt eine Verwertbarkeit der Praxis voraus. Bereits bei der stichtagsbezogenen Bewertung dieses Endvermögens sind latente Ertragssteuern abzusetzen, unabhängig davon, ob eine Veräußerung tatsächlich beabsichtigt ist.
Der BGH hat klare Leitlinien für die Bewertung des Goodwills freiberuflicher Praxen festgelegt, die insbesondere in Zugewinnausgleichsverfahren relevant sind. Die Anwendung der modifizierten Ertragswertmethode und die Berücksichtigung latenter Ertragssteuern sind entscheidende Faktoren in diesem Prozess. smartZebra’s Tools und Expertise können dabei helfen, diese komplexen Bewertungsprozesse effizient und präzise durchzuführen.
Der Goodwill ist ein immaterieller Vermögenswert, der den Wert einer freiberuflichen Praxis über ihren materiellen Wert hinaus darstellt. Er ist wichtig für die Bewertung bei Erwerbungen oder familienrechtlichen Streitigkeiten.
Der Goodwill wird im Rahmen der modifizierten Ertragswertmethode bewertet, wobei ein Unternehmerlohn abgesetzt wird, der sich an den individuellen Verhältnissen des Inhabers orientiert.
Der BGH berücksichtigt den Goodwill im Zugewinnausgleich, da er den am Stichtag vorhandenen immateriellen Vermögenswert darstellt, der unabhängig von der konkreten Arbeitsleistung des Inhabers besteht.
Die stichtagsbezogene Bewertung berücksichtigt den Wert der Praxis zum Bewertungsstichtag. Latente Ertragssteuern sind abzusetzen, um eine realistische Bewertung zu gewährleisten, unabhängig davon, ob eine Veräußerung beabsichtigt ist.
Der Unternehmerlohn wird im Rahmen der modifizierten Ertragswertmethode abgesetzt, um den Goodwill realistisch und fair zu bewerten, basierend auf den individuellen Verhältnissen des Inhabers.
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