Die Besteuerung von Unternehmenserträgen und Gesellschaftereinkünften in der objektiven Unternehmensbewertung ist komplex. Steuern auf Gesellschafts- und Gesellschafterebene sind stets zuberücksichtigen. Entscheidend ist die genaue Höhe und Art der Besteuerung, die dieser Artikel erläutert.
Die Besteuerung von Unternehmenserträgen und Gesellschaftereinkünften in der objektiven Unternehmensbewertung ist komplex. Steuern auf Gesellschafts- und Gesellschafterebene sind stets zu berücksichtigen. Entscheidend ist die genaue Höhe und Art der Besteuerung, die dieser Artikel erläutert.
Gegenstand der nachfolgenden Diskussion istdie Bestimmung eines objektivierten Unternehmenswertes. Der objektivierte Unternehmenswert stellt einen intersubjektiv nachprüfbaren Zukunftserfolgswert aus Sicht der Anteilseigner dar. Der Wert eines Unternehmens wird durch die Höhe der Zahlungsmittelzuflüsse an den Gesellschafter bestimmt. Diese Nettozuflüsse sind unter Berücksichtigung der Ertragsteuern des Unternehmens und der persönlichen Ertragsteuern der Unternehmenseigner zu ermitteln.
In der Theorie und Praxis der Unternehmensbewertung sowie in der Rechtsprechung ist die Notwendigkeit der Berücksichtigung persönlicher Ertragsteuern unstrittig. Aufgrund der Wertrelevanz der persönlichen Ertragsteuern sind zur Ermittlung des objektivierten Unternehmenswerts anlassbezogene Typisierungen der steuerlichen Verhältnisse der Anteilseigner erforderlich. Bei einer objektivierten Unternehmensbewertung wird ein typisierter Steuersatz verwendet, obwohl die tatsächlichen steuerlichen Verhältnisse der Anteilseigner bekannt sein können.
Die Typisierung kann unmittelbar erfolgen, durch explizite Festlegung der Besteuerungswirkung bei der Ermittlung der Zahlungsmittelüberschüsse und im Kapitalisierungszinssatz. Eine mittelbare Typisierung wird angewendet, wenn die Wirkung der Besteuerung auf denZahlungsmittelüberschuss und auf den Kapitalisierungszinssatz gleich und damit vernachlässigbar ist.
Der Anlass für eine Unternehmensbewertung kann vielfältiger Natur sein, einschließlich der Fundierung unternehmerischer Initiativen, der Wertfeststellung aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder der Bewertung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen. Häufig ist der Bewerter als neutraler Gutachter zur Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswerts im Rahmen unternehmerischer Initiativen tätig. In solchen Fällen ist eine mittelbare Typisierung der steuerlichen Verhältnisse der Anteilseigner sachgerecht.
Bei gesellschaftsrechtlichen und vertraglichen Bewertungsanlässen wird der objektivierte Unternehmenswert im Einklang mit der langjährigen Bewertungspraxis und deutschen Rechtsprechung aus der Perspektive einer inländischen unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Person als Anteilseigner ermittelt. Hier sind sachgerechte Annahmen zu den persönlichen Ertragsteuern sowohl bei den finanziellen Überschüssen als auch beim Kapitalisierungszinssatz zu treffen.
Die Rechtsform des Bewertungsobjektes hat eine unmittelbare Auswirkung darauf, welche Steuern anfallen und wo diese anfallen:
Es wird deutlich, dass sowohl die Form der Gesellschaft als auch die gesamte Steuersituation des Gesellschafters Einfluss auf die Höhe der Gesamtsteuerlast haben, die aus einer Beteiligung an einem Unternehmen oder aus einer unternehmerischen Aktivität resultieren.
Die mittelbare Typisierung verzichtet auf eine explizite Ermittlung der Steuern auf Ebene der Anteilseigner und setzt die Bewertung direkt auf den ausschüttbaren Cashflow oder Ertrag auf. Dies erfordert, dass auch die Opportunitätskosten der Alternativanlage, d.h. der Diskontierungszinssatz, vor persönlichen Steuern ermittelt werden. Ist die Wirkung der persönlichen Steuern bei Alternativanlage und Bewertungsobjektidentisch, kann auf eine Berücksichtigung verzichtet werden, da beide Verfahren der Bewertung (abgesehen von kleinen, mathematisch bedingten Differenzen) zum gleichen Ergebnis führen.
Um die Übereinstimmung beurteilen zu können, ist es wichtig zu verstehen, dass die Alternativanlage i.d.R. ein Portfolio aus an der Börse gehandelten Aktien ist. Deren Ausschüttungen und Kursgewinne unterliegen der Abgeltungssteuer. Bei der Bewertung einer Kapitalgesellschaftkann häufig davon ausgegangen werden, dass die Ausschüttungen der Abgeltungssteuer unterliegen. Diese Übereinstimmung ist also gegeben.
Gerade im angelsächsischen Raum wird die Bewertung vor persönlichen Steuern häufig genutzt. Im kapitalmarktnahen Umfeld und bei Bewertungen innerhalb von Großkonzernen, in denen der Anteilseignerselten eine natürliche Person ist, ist diese Form der Bewertung dominierend.
Es wird aber ebenfalls deutlich, dass diese Übereinstimmung der Besteuerung von Alternativanlage und Bewertungsobjekt nicht bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen gegeben ist. Eine Anwendungder Abgeltungssteuer auf Erträge aus Personengesellschaften ist im Allgemeinennicht sachgerecht. Auch wenn hier anlassbezogen eine mittelbare Typisierung vertretbar wäre, scheidet die mittelbare Typisierung aufgrund mangelnder Vergleichbarkeit aus.
In den zuvor genannten Fällen und bei gesellschaftsrechtlichen und vertraglichen Bewertungsanlässen ist eine unmittelbare Typisierung erforderlich. Der bewertungsrelevante Cashflow bzw. Ertrag ist nach Abzug der Unternehmenssteuern und zusätzlich nach Abzug derpersönlichen Steuern zu ermitteln. Um Äquivalenz zum Diskontierungszinssatz herzustellen, ist dieser ebenfalls nach persönlichen Steuern zu ermitteln.
Die theoretische Fundierung hierfür bildet das Tax-CAPM. Im Unterschied zur Standard-Fassung des CAPM sind hier risikofreier Zinssatz und Marktrisikoprämie nach persönlichen Steuern zu bilden. Da als Alternativanlage im Sinne des CAPM eine Anlage in börsennotierten Aktienunterstellt wird, liegt es nahe, bei der Berechnung der persönlichen Steuern der Alternativanlage die Abgeltungssteuer anzuwenden. Dies gilt für die risikolose Anlage ebenso wie für die riskante Aktienanlage.
Das IDW setzt sich seit längerem für die Einbeziehung der persönlichen Ertragsteuern bei der Unternehmensbewertung ein und folgte damit der herrschenden Meinung in Theorie und Praxis der Unternehmensbewertung.
Das IDW weist in den Praxishinweisen darauf hin, dass ein typisierter persönlicher Steuersatz von 35 % sachgerecht sein kann. Es muss darauf hingewiesen werden, dass dieser Satz seinen Ursprung inden 90er Jahren hat, also aus einer Zeit vor der Einführung des Solidaritätszuschlags stammt und als Durchschnittssteuersatz ermittelt worden war. Im WP Handbuch und bei renommierten Autoren finden sich ebenfalls Hinweise, dass ein typisierter persönlicher Steuersatz von 35% auch weiterhin genutzt wird.
Abschließend sei explizit darauf hingewiesen,dass die Rechtsform entscheidend ist, ob dieser Steuersatz sinnvoll ist. Bei Bewertungen von Kapitalgesellschaften sollte bei Anwendung der unmittelbaren Typisierung mit dem Abgeltungssteuersatz zzgl. Solidaritätszuschlag gearbeitet werden. Bei Personengesellschaften ist die Anwendung des typisierten Steuersatzes von 35% sinnvoll. Gemeinsam mit der im Unternehmen anfallenden Gewerbesteuer kann dies auch bei höheren Einkommen einer Grenzsteuerbelastung entsprechen. Wird hingegen eine Anrechnung der Gewerbesteuer vorgenommen, wäre ein Steuersatz von 35% vergleichsweise gering, insbesondere wenn der Ertrag aus der Personengesellschaft im Bereich des Spitzensteuersatzes liegen sollte. Dies gilt ebenso für Einzelunternehmen.
Der Zweck der Bewertung und der Bewertungsanlass sind maßgeblich dafür, welche Art der steuerlichen Typisierungangemessen ist. Zudem bedingt die Rechtsform der Gesellschaft, dass die mittelbare Typisierung nicht in jedem Fall angemessen umgesetzt werden kann. Der Bewerter muss sich intensiv mit dem Thema Besteuerung befassen, da es kein pauschales Vorgehen im Rahmen der Unternehmensbewertung gibt. smartZebra’sExpertise und Tools können dabei helfen, diese Komplexitäten zu navigieren und genaue sowie zuverlässige Unternehmensbewertungen zu gewährleisten.
Die Standardisierung stellt eine konsistente und objektive Bewertung sicher, indem sie sowohl die Steuern auf Ebene des Unternehmens als auch der Gesellschafterberücksichtigt und ein klares Bild der Nettozuflüsse bietet.
Eine mittelbare Typisierung ist geeignet, wenn die Wirkung der persönlichen Steuern für die alternative Investition und das Bewertungsobjekt identisch ist, wodurch konsistente Ergebnisse erzielt werden.
Die Rechtsform bestimmt, welche Steuernanfallen und wo sie anfallen, was die gesamte Steuerlast aus einer Investitionoder unternehmerischen Tätigkeit beeinflusst.
Latente Steuern sind Steuerlasten oder -vorteile, die sich aufgrund von Bewertungsunterschieden zwischen Steuer- und Handelsbilanzen ergeben undzukünftige Geschäftsjahre betreffen. Sie müssen berücksichtigt werden, um den Unternehmenswert genau widerzuspiegeln.
Eine direkte Typisierung ist erforderlich, wenn die persönlichen Steuern des Gesellschafters signifikant variieren, um eine genaue und vergleichbare Unternehmensbewertung zu gewährleisten.
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