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Der IFRS 13: Bewertungstechniken und Bewertungsinputs

Dem IFRS 13 kommt im Kontext der Bewertung immaterieller Vermögenswerte eine große Bedeutung zu. Gerade für Wirtschaftsprüfer und Leiter der Rechnungslegung in Konzernen ist eine genaue Kenntnis der Bewertungstechniken und des Bewertungsinputs unerlässlich, um eine korrekte und transparente Bilanzierung zu gewährleisten. Dieser Beitrag beleuchtet die zentralen Aspekte des IFRS 13 und zeigt auf, warum eine präzise Bewertung immaterieller Vermögenswerte nicht nur eine gesetzliche Anforderung, sondern auch ein entscheidender Faktor für die Unternehmensbewertung und die Kapitalmärkte ist.

Geschrieben von

Peter Schmitz

Veröffentlicht am

30.8.24

INHALTSVERZEICHNIS

IFRS 13: Der Standard rund um den beizulegenden Zeitwert

Der IFRS 13 stellt einen zentralen Baustein der internationalen Rechnungslegung dar. Denn er liefert einen umfassenden Rahmen für die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts (Fair Value).

Dieser Standard ist von grundlegender Bedeutung, da er Klarheit über die Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten schafft, die in der Bilanz zum beizulegenden Zeitwert angesetzt werden müssen.

Der beizulegende Zeitwert definiert sich als der Betrag, für den ein Vermögensgegenstand in einem geordneten Geschäftsverkehr zwischen Marktteilnehmern verkauft werden könnte – oder eine Verbindlichkeit beglichen werden müsste. Er spiegelt somit den aktuellen Marktpreis wider und bietet eine objektive Grundlage für die Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten.

Die Vorschriften des IFRS 13 finden weitreichende Anwendung. Grundsätzlich gilt er für alle IFRS und IAS, die eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert oder Angaben dazu verlangen.

Es gibt jedoch einige Ausnahmen, wie:

  • IFRS 2 (anteilsbasierte Vergütung): Hier gelten spezifische Bewertungsregeln für Mitarbeiterbeteiligungen.
  • IFRS 16 (Leasing): Dieser Standard enthält eigene Regelungen für die Bewertung von Leasingverhältnissen.

Wenn ein entsprechender IFRS eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert oder entsprechende Angaben fordert, ist die Anwendung des IFRS 13 verpflichtend. Dies bedeutet: Unternehmen müssen bei der Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die unter den Anwendungsbereich eines anderen Standards fallen, die Vorgaben des IFRS 13 berücksichtigen.

Das „At-arms-length-Prinzip”: Im Mittelpunkt der Definition des beizulegenden Zeitwerts

Der IFRS 13 verlangt, dass ein beizulegender Zeitwert den Preis widerspiegelt, der in einer gewöhnlichen Transaktion zwischen unabhängigen Marktteilnehmern zustande käme. Dieses Prinzip bezeichnet man oft als „At-arms-length-Prinzip“.

Der Begriff „At-arms-length“ impliziert eine Transaktion, bei der die beteiligten Parteien unabhängig voneinander handeln und keiner der Parteien ein übermäßiger Einfluss auf die andere zukommt. Es wird davon ausgegangen, dass beide Parteien über ausreichende Informationen und Verhandlungsmacht verfügen, um einen Preis zu erzielen, der den Marktbedingungen entspricht.

Der IFRS 13 definiert den beizulegenden Zeitwert durch folgende Merkmale:

  • Preis: Es geht um den tatsächlichen Betrag, der in einer Transaktion gezahlt oder erhalten wird.
  • Vermögenswert oder Schuld: Der beizulegende Zeitwert bezieht sich sowohl auf Vermögenswerte als auch auf Verbindlichkeiten.
  • Transaktion: Die Transaktion muss unter den Bedingungen eines geordneten Geschäftsverkehrs stattfinden.
  • Marktteilnehmer: Die beteiligten Parteien müssen über ausreichende Kenntnisse des Marktes verfügen und unabhängig voneinander handeln.
  • Stichtag: Der beizulegende Zeitwert bezieht sich auf einen bestimmten Zeitpunkt.

Das „At-arms-length-Prinzip“ ist von entscheidender Bedeutung, weil es sicherstellt, dass ein beizulegender Zeitwert einem objektiven und fairen Wert entspricht. Durch die Fokussierung auf Transaktionen zwischen unabhängigen Marktteilnehmern lassen sich verzerrte Werte, die durch persönliche Beziehungen oder Abhängigkeiten beeinflusst sein könnten, vermeiden.

Bewertungstechniken des IFRS 13

Um den beizulegenden Zeitwert eines Vermögenswerts oder einer Verbindlichkeit zu ermitteln, stehen Unternehmen verschiedene Bewertungstechniken zur Verfügung. Der IFRS 13 unterteilt diese Techniken in drei Hauptansätze:

  • Market Approach: Hier leitet man den Wert eines Vermögenswerts oder einer Verbindlichkeit direkt aus dem Markt ab. Dafür zieht man beobachtbare Preise für identische oder ähnliche Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten heran. Je ähnlicher der vergleichbare Vermögenswert oder die vergleichbare Verbindlichkeit ist, desto zuverlässiger ist die Bewertung.
  • Cost Approach: Der Cost Approach basiert auf der Annahme, dass sich der Wert eines Vermögenswerts durch die Kosten seiner Herstellung oder Anschaffung bestimmt. Diese Kosten bereinigt man um Abschreibungen und andere Anpassungen, um den aktuellen Wert zu ermitteln. Den Cost Approach wendet man häufig für selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte an.
  • Income Approach: Hier leitet man den Wert eines Vermögenswerts aus den zukünftigen wirtschaftlichen Vorteilen ab, die der Vermögenswert generieren wird. Diese zukünftigen Cashflows zinst man auf den heutigen Zeitpunkt ab, um den gegenwärtigen Wert zu ermitteln. Den Income Approach setzt man häufig für Vermögenswerte mit einer langen Nutzungsdauer ein, wie Immobilien oder Lizenzen.

Unternehmen sollten bei der Anwendung der Bewertungstechniken konsistent vorgehen. Die gewählte Bewertungstechnik sollte für den jeweiligen Vermögenswert oder die Verbindlichkeit am geeignetsten sein und im Laufe der Zeit beibehalten werden, sofern sich die Umstände nicht grundlegend ändern. Eine Änderung der Bewertungstechnik ist zu begründen und offenzulegen.

Bewertungsinputs des IFRS 13

Die Bewertungstechniken basieren auf bestimmten Bewertungsinputs. Diese Inputs lassen sich in drei verschiedene Level einteilen:

  • Level 1: Beobachtbare, unangepasste Marktnotierungen – Level 1 stellt die höchste Stufe der Zuverlässigkeit dar. Hierbei handelt es sich um beobachtbare Preise für identische Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten, die an aktiven Märkten gehandelt werden. Beispiele hierfür sind börsennotierte Aktien oder festverzinsliche Wertpapiere. Deren Preise sind direkt beobachtbar und erfordern keine Anpassungen.
  • Level 2: Beobachtbare Daten, die nicht Marktnotierungen sind – Level 2 umfasst beobachtbare Daten, die nicht direkt aus aktiven Märkten stammen. Hierzu zählen:
    • Preise für ähnliche Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten an nicht aktiven Märkten,
    • Preise für identische Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten, die jedoch Anpassungen aufgrund spezifischer Merkmale erfordern,
    • Preise für Derivate, die sich aus beobachtbaren Marktpreisen ableiten lassen.
  • Level 3: Nicht beobachtbare Daten – Level 3 beinhaltet nicht beobachtbare Daten, weshalb man schätzen muss, um den beizulegenden Zeitwert zu ermitteln. Beispiele für Level-3-Inputs sind:
    • Diskontsätze für zukünftige Cashflows, wenn keine beobachtbaren Marktpreise verfügbar sind,
    • Schätzungen der zukünftigen Cashflows selbst,
    • Annahmen über die Volatilität von Preisen.

Unternehmen sollten bei der Auswahl der Bewertungsinputs konsistent vorgehen und diejenige Ebene wählen, die für den jeweiligen Vermögenswert oder die Verbindlichkeit am geeignetsten ist. Generell gilt: Je höher das Level, desto zuverlässiger ist der Bewertungsinput.

Die Fair-Value-Hierarchie des IFRS 13

Um die Transparenz und Vergleichbarkeit der Bewertungen zu erhöhen, hat der IFRS 13 eine sogenannte Fair-Value-Hierarchie eingeführt. Sie ordnet die verwendeten Bewertungsinputs in drei Level ein, die sich durch ihre Zuverlässigkeit unterscheiden (siehe vorhergehenden Abschnitt).

Die Fair-Value-Hierarchie ermöglicht es den Adressaten der Finanzberichte, die Qualität der Bewertungen besser zu beurteilen. Je höher der Anteil von Level-1-Inputs, desto zuverlässiger ist die Bewertung.

Unternehmen müssen in ihren Anhang-Informationen detailliert darlegen, welche Bewertungsinputs für die einzelnen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten verwendet wurden und in welche Level diese fallen.

Fazit – der IFRS 13: Bewertungstechniken und -inputs

Der IFRS 13 hat die Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten grundlegend verändert. Durch einen einheitlichen Rahmen für die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts sorgt er für mehr Transparenz, Vergleichbarkeit und Zuverlässigkeit in der Finanzberichterstattung.

Der Standard bietet Unternehmen flexible Instrumente zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts, wie verschiedene Bewertungstechniken und eine dreistufige Bewertungshierarchie. Das sogenannte „At-arms-length-Prinzip“ stellt sicher, dass die Bewertungen auf objektiven Marktbedingungen basieren.

Die konsequente Anwendung des IFRS 13 ist für Unternehmen von großer Bedeutung. Denn sie ermöglicht eine realistische Darstellung der Vermögenslage, erhöht die Vergleichbarkeit von Finanzberichten und stärkt das Vertrauen in die Kapitalmärkte.

Was ist der beizulegende Zeitwert gemäß IFRS 13?
Welche Bewertungstechniken sieht der IFRS 13 vor?
Was versteht man unter der Fair-Value-Hierarchie des IFRS 13?
Warum ist das „At-arms-length-Prinzip“ im IFRS 13 wichtig?
. Wie trägt der IFRS 13 zur Transparenz und Vergleichbarkeit in der Finanzberichterstattung bei?
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