Dem IFRS 13 kommt im Kontext der Bewertung immaterieller Vermögenswerte eine große Bedeutung zu. Gerade für Wirtschaftsprüfer und Leiter der Rechnungslegung in Konzernen ist eine genaue Kenntnis der Bewertungstechniken und des Bewertungsinputs unerlässlich, um eine korrekte und transparente Bilanzierung zu gewährleisten. Dieser Beitrag beleuchtet die zentralen Aspekte des IFRS 13 und zeigt auf, warum eine präzise Bewertung immaterieller Vermögenswerte nicht nur eine gesetzliche Anforderung, sondern auch ein entscheidender Faktor für die Unternehmensbewertung und die Kapitalmärkte ist.
Der IFRS 13 stellt einen zentralen Baustein der internationalen Rechnungslegung dar. Denn er liefert einen umfassenden Rahmen für die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts (Fair Value).
Dieser Standard ist von grundlegender Bedeutung, da er Klarheit über die Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten schafft, die in der Bilanz zum beizulegenden Zeitwert angesetzt werden müssen.
Der beizulegende Zeitwert definiert sich als der Betrag, für den ein Vermögensgegenstand in einem geordneten Geschäftsverkehr zwischen Marktteilnehmern verkauft werden könnte – oder eine Verbindlichkeit beglichen werden müsste. Er spiegelt somit den aktuellen Marktpreis wider und bietet eine objektive Grundlage für die Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten.
Die Vorschriften des IFRS 13 finden weitreichende Anwendung. Grundsätzlich gilt er für alle IFRS und IAS, die eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert oder Angaben dazu verlangen.
Es gibt jedoch einige Ausnahmen, wie:
Wenn ein entsprechender IFRS eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert oder entsprechende Angaben fordert, ist die Anwendung des IFRS 13 verpflichtend. Dies bedeutet: Unternehmen müssen bei der Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die unter den Anwendungsbereich eines anderen Standards fallen, die Vorgaben des IFRS 13 berücksichtigen.
Der IFRS 13 verlangt, dass ein beizulegender Zeitwert den Preis widerspiegelt, der in einer gewöhnlichen Transaktion zwischen unabhängigen Marktteilnehmern zustande käme. Dieses Prinzip bezeichnet man oft als „At-arms-length-Prinzip“.
Der Begriff „At-arms-length“ impliziert eine Transaktion, bei der die beteiligten Parteien unabhängig voneinander handeln und keiner der Parteien ein übermäßiger Einfluss auf die andere zukommt. Es wird davon ausgegangen, dass beide Parteien über ausreichende Informationen und Verhandlungsmacht verfügen, um einen Preis zu erzielen, der den Marktbedingungen entspricht.
Der IFRS 13 definiert den beizulegenden Zeitwert durch folgende Merkmale:
Das „At-arms-length-Prinzip“ ist von entscheidender Bedeutung, weil es sicherstellt, dass ein beizulegender Zeitwert einem objektiven und fairen Wert entspricht. Durch die Fokussierung auf Transaktionen zwischen unabhängigen Marktteilnehmern lassen sich verzerrte Werte, die durch persönliche Beziehungen oder Abhängigkeiten beeinflusst sein könnten, vermeiden.
Um den beizulegenden Zeitwert eines Vermögenswerts oder einer Verbindlichkeit zu ermitteln, stehen Unternehmen verschiedene Bewertungstechniken zur Verfügung. Der IFRS 13 unterteilt diese Techniken in drei Hauptansätze:
Unternehmen sollten bei der Anwendung der Bewertungstechniken konsistent vorgehen. Die gewählte Bewertungstechnik sollte für den jeweiligen Vermögenswert oder die Verbindlichkeit am geeignetsten sein und im Laufe der Zeit beibehalten werden, sofern sich die Umstände nicht grundlegend ändern. Eine Änderung der Bewertungstechnik ist zu begründen und offenzulegen.
Die Bewertungstechniken basieren auf bestimmten Bewertungsinputs. Diese Inputs lassen sich in drei verschiedene Level einteilen:
Unternehmen sollten bei der Auswahl der Bewertungsinputs konsistent vorgehen und diejenige Ebene wählen, die für den jeweiligen Vermögenswert oder die Verbindlichkeit am geeignetsten ist. Generell gilt: Je höher das Level, desto zuverlässiger ist der Bewertungsinput.
Um die Transparenz und Vergleichbarkeit der Bewertungen zu erhöhen, hat der IFRS 13 eine sogenannte Fair-Value-Hierarchie eingeführt. Sie ordnet die verwendeten Bewertungsinputs in drei Level ein, die sich durch ihre Zuverlässigkeit unterscheiden (siehe vorhergehenden Abschnitt).
Die Fair-Value-Hierarchie ermöglicht es den Adressaten der Finanzberichte, die Qualität der Bewertungen besser zu beurteilen. Je höher der Anteil von Level-1-Inputs, desto zuverlässiger ist die Bewertung.
Unternehmen müssen in ihren Anhang-Informationen detailliert darlegen, welche Bewertungsinputs für die einzelnen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten verwendet wurden und in welche Level diese fallen.
Der IFRS 13 hat die Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten grundlegend verändert. Durch einen einheitlichen Rahmen für die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts sorgt er für mehr Transparenz, Vergleichbarkeit und Zuverlässigkeit in der Finanzberichterstattung.
Der Standard bietet Unternehmen flexible Instrumente zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts, wie verschiedene Bewertungstechniken und eine dreistufige Bewertungshierarchie. Das sogenannte „At-arms-length-Prinzip“ stellt sicher, dass die Bewertungen auf objektiven Marktbedingungen basieren.
Die konsequente Anwendung des IFRS 13 ist für Unternehmen von großer Bedeutung. Denn sie ermöglicht eine realistische Darstellung der Vermögenslage, erhöht die Vergleichbarkeit von Finanzberichten und stärkt das Vertrauen in die Kapitalmärkte.
Der beizulegende Zeitwert ist der Betrag, für den ein Vermögenswert in einem geordneten Geschäftsverkehr zwischen Marktteilnehmern verkauft oder eine Verbindlichkeit beglichen werden könnte. Er stellt somit den aktuellen Marktpreis dar und dient als objektive Grundlage für die Bewertung in der Bilanz.
Der IFRS 13 sieht drei Hauptbewertungstechniken vor: den Market Approach, den Cost Approach und den Income Approach. Der Market Approach basiert auf beobachtbaren Marktpreisen, der Cost Approach auf den Herstellungskosten abzüglich Abschreibungen, und der Income Approach bewertet zukünftige Cashflows, die auf den heutigen Wert abgezinst werden.
Die Fair-Value-Hierarchie des IFRS 13 ordnet die Bewertungsinputs in drei Ebenen (Level 1, 2 und 3) ein, je nach ihrer Zuverlässigkeit. Level 1 umfasst direkte Marktpreise für identische Vermögenswerte, Level 2 beobachtbare Daten für ähnliche Vermögenswerte, und Level 3 beinhaltet nicht beobachtbare Daten, die auf Schätzungen basieren.
Das „At-arms-length-Prinzip“ stellt sicher, dass der beizulegende Zeitwert auf objektiven und fairen Marktbedingungen basiert. Es bedeutet, dass die beteiligten Parteien unabhängig handeln, was Verzerrungen durch persönliche Beziehungen oder Abhängigkeiten verhindert.
Der IFRS 13 schafft durch seine einheitlichen Bewertungsrichtlinien, einschließlich der Fair-Value-Hierarchie und des „At-arms-length-Prinzips“, eine höhere Transparenz und Vergleichbarkeit in der Finanzberichterstattung. Unternehmen müssen detailliert offenlegen, welche Bewertungsinputs verwendet wurden, was das Vertrauen der Adressaten in die Finanzberichte stärkt.
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