Der Impairmenttest von Vermögenswerten nach den IFRS wird im IAS 36 geregelt. Es soll sichergestellt werden, dass die Vermögenswerte eines Unternehmens nicht höher als mit ihrem erzielbaren Betrag in der Bilanz angesetzt werden. Dieser Beitrag arbeitet unter anderem heraus warum der Goodwill oft im Mittelpunkt des Impairmenttests steht.
Der IAS 36 bezieht sich auf Sachanlagen, immaterielle Vermögenswerte und Goodwill sowie bestimmte Finanzanlagen, z.B. assoziierte Unternehmen, at-Equity bilanzierte Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen. Der Bilanzansatz für alle übrigen Vermögenswerte ist in gesonderten Standards geregelt.
Nicht für jede der zuvor genannten Arten von Vermögenswerten, die unter den IAS 36 fallen, ist eine jährliche, turnusmäßige Durchführung eines IFRS Impairmenttests erforderlich:
Für alle Vermögenswerte gilt zusätzlich, dass ein Impairmenttest immer dann durchzuführen ist, wenn es Anzeichen für eine Wertminderung gibt.
Ein Impairment eines Vermögenswertes ist dann vorzunehmen, wenn der erzielbare Betrag (recoverable amount) unter den Buchwert (carrying amount) fällt. Als erzielbarer Betrag wiederum wird der höhere Wert aus beizulegendem Zeitwert und Nutzwert definiert.
Eine Wertminderung ist also immer dann vorzunehmen, wenn der Buchwert weder den Marktwert noch den Wert der Eigennutzung erreicht.
Zur Beantwortung dieser Frage sollte die Wertermittlung des beizulegenden Zeitwerts und des Nutzwerts genauer angesehen werden. Die Feststellung des beizulegenden Zeitwerts folgt der Fair Value Hierarchie des IFRS 13.
Diese Hierarchie ist zwingend einzuhalten. Auf Stufe 1 und auf Stufe 2 wird kein Abzinsungssatz benötigt, auf Stufe 3 lediglich im Rahmen der kapitalwertorientierten Verfahren. Bei der Feststellung des Nutzwertes hingegen ist zwingend auf kapitalwertorientierte Verfahren abzustellen, ein Abzinsungssatz wird hier also immer benötigt.
Da der Goodwill einmal pro Jahr einer Werthaltigkeitsprüfung unterzogen werden muss und dieser einem Nutzwert entspricht, ist im Rahmen der Erstellung von IFRS-Konzernabschlüssen nahezu immer die Ermittlung eines Abzinsungssatz erforderlich.
Diese Frage kann nur mit Blick auf den Standard IAS 36 und die auf Wertminderung zu überprüfenden Vermögenswerte beantwortet werden.
Der Standard IAS 36 empfiehlt (nicht abschließend) die folgenden Abzinsungssätze:
Bei genauerer Betrachtung dieser Abzinsungssätze wird schnell klar, dass nicht jeder Zinssatz für jeden Vermögenswert geeignet ist. Ein Abzinsungssatz muss immer dem Risiko der Cashflows / Mittelrückflüsse aus einem Vermögenswert oder einer Cash-Generating-Unit (CGU) angemessen sein.
Für Vermögenswerte, die Mittelflüsse generieren, die dem Gesamtgeschäfts des Unternehmens entsprechen, sind grundsätzlich die gewichteten Kapitalkosten geeignet (WACC). Mit Blick auf die eingangs dargestellten Vermögenswerte bedeutet dies üblicherweise folgendes:
Dass die im Standard ebenfalls genannte Fremdkapitalkosten für eine dieser Kategorien auch relevant sein können, ist nicht grundsätzlich auszuschließen, sollte aber eine seltene Ausnahme sein. Alle Vermögenswerte, die fremdkapitalähnliche Rückflüsse haben, werden in anderen IFRS-Standards behandelt, u.a. Leasingforderungen im IFRS 16, Darlehensforderungen im IFRS 9.
Der IFRS Standard IAS 36 schreibt die Verwendung eines Vorsteuerzinssatzes vor. Ursächlich hierfür ist, dass die unternehmensspezifische Besteuerung keinen Einfluss auf den Wertansatz in der Bilanz nehmen sollte.
Aus der Verwendung eines Vorsteuersatz ergibt sich zum einen die Notwendigkeit, auch den bewertungsrelevanten Cashflow vor Unternehmenssteuern zu definieren. Etwas unangenehmer stellt sich hingegen die Tatsache dar, dass Vorsteuersätze so ohne weiteres am Kapitalmarkt nicht beobachtet und abgeleitet werden können.
Mit dieser Problematik kann auf zweierlei Weise umgegangen werden:
Beide Vorgehensweisen haben Ihr Schwächen. Dies ist nicht vermeidbar und liegt letztlich daran, dass eine Vorsteuerbewertung keine korrekte Bewertungsmethodik ist. In der Praxis dominiert die iterative Berechnung.
Zur Ermittlung des WACC und der Eigenkapitalkosten bedarf es einiger Parameter, u.a. den Beta-Faktor, den Basiszinssatz und den Kreditaufschlag, die über eine Datenbankrecherche bestimmt werden. Bei der Auswahl der Datenbank sollten folgende Punkte beachtet werden:
Eine Gegenüberstellung verschiedener Datenanbieter finden Sie hier.
Der Abzinsungssatz spielt eine zentrale Rolle im IFRS Impairmenttest gemäß IAS 36, insbesondere bei der Bewertung von Goodwill. Die Wahl des geeigneten Abzinsungssatzes ist entscheidend, um realistische und verlässliche Ergebnisse zu erzielen. Es ist unerlässlich, fundierte Annahmen zu treffen und die zugrunde liegenden Daten sorgfältig zu analysieren und zu dokumentieren. Die iterative Berechnung des Vorsteuerzinssatzes hat sich als praktikabler Ansatz etabliert, obwohl sie ihre Schwächen hat. Eine sorgfältige Auswahl der Datenquellen und deren gründliche Dokumentation sind ebenfalls wesentliche Bestandteile eines erfolgreichen Impairmenttests.
Ein Impairmenttest ist jährlich für Goodwill und immaterielle Vermögenswerte mit unendlicher Lebensdauer oder solchen, die noch nicht in Nutzung sind, erforderlich. Für andere Vermögenswerte ist ein Test nur bei Anzeichen einer Wertminderung nötig.
Der beizulegende Zeitwert spiegelt den Marktwert eines Vermögenswertes nach Abzug fiktiver Veräußerungskosten wider, während der Nutzwert den Wert der Eigennutzung innerhalb des Unternehmens darstellt.
Ein Abzinsungssatz wird benötigt, um den Nutzwert eines Vermögenswertes zu berechnen, da dies kapitalwertorientierte Verfahren erfordert. Für die Feststellung des beizulegenden Zeitwerts wird der Abzinsungssatz nur auf Stufe 3 der Fair Value Hierarchie benötigt.
IAS 36 empfiehlt gewichtete Kapitalkosten (WACC), Grenzfremdkapitalzinssatz und sonstige Fremdkapitalzinssätze. Der Abzinsungssatz muss dem Risiko der Cashflows aus dem Vermögenswert angemessen sein.
Die Verwendung eines Vorsteuerzinssatzes bedeutet, dass der Abzinsungssatz vor Berücksichtigung der Unternehmenssteuern angewendet wird. Dies soll verhindern, dass die unternehmensspezifische Besteuerung den Bilanzansatz beeinflusst.
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