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Besonderheiten der Abstimmung des Unternehmenswerts im IDW S13

Ein wesentliches Merkmal der Unternehmensbewertung im Familien- und Erbrecht ist, dass es sich in den meisten Fällen um einen Vermögensstreit zwischen natürlichen Personen handelt. Dies hat zur Folge, dass neben Unternehmensanteilen regelmäßig auch andere Vermögenswerte natürlicher Personen berücksichtigt werden müssen.

Geschrieben von

Peter Schmitz

Veröffentlicht am

13.7.24

INHALTSVERZEICHNIS

Um die konkreten Ausgleichs- oder Vergleichsansprüche zu ermitteln, müssen die mit einem fiktiven Verkauf des Unternehmens verbundenen steuerlichen Konsequenzen oder die mit der Erbteilung gemäß IDW S 13 verbundenen steuerlichen Konsequenzen individuell berücksichtigt werden. In IDW S 13 bringt die FAUB außerdem zum Ausdruck, dass es sich bei der Bewertung im Familien- und Erbrecht regelmäßig um eine Bewertungsrechnung handelt, die auf persönlichen Steuern basiert. Neben den persönlichen steuerlichen Auswirkungen, die mit der Bewertung eines Unternehmens einhergehen, müssen daher auch die persönlichen steuerlichen Auswirkungen berücksichtigt werden, die sich im Zusammenhang mit anderen Vermögenswerten ergeben.

Finanzierung von Ausgleichs- oder Abrechnungszahlungen

Für den Fall, dass nicht genügend Bargeld zur Zahlung der Ausgleichs- oder Abrechnungszahlungen zur Verfügung steht, kann es erforderlich sein, eine Finanzierung zu erhalten. Die mit der Finanzierung verbundenen Kosten dürfen jedoch den Wert des betreffenden Bewertungsobjekts nicht mindern.

Berücksichtigung der einkommensteuerlichen Auswirkungen aufgrund der Verkaufsfiktion erforderlich

Hinsichtlich der Behandlung von Einkommensteuereffekten orientiert sich IDW S 13 an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Im Rahmen der Unternehmensbewertung zur Bestimmung des Ausgleichsanspruchs in Fällen des Zugewinnausgleichs muss unabhängig davon, ob ein Verkauf stattfinden soll, von der Fiktion des Verkaufs der zu bewertenden Vermögenswerte ausgegangen werden.

Ergibt sich durch den (fiktiven) Verkauf ein abschreibungsbedingter Steuervorteil, ein sogenannter steuerlicher Amortisationsvorteil, muss dieser bei der Wertsteigerung berücksichtigt werden. Um die methodische Konsistenz zu wahren, gilt dies sowohl für das Anfangs- als auch für das Endvermögen. In diesem Zusammenhang bringt IDW S 13 die Wertrelevanz künftiger Steuerbelastungen im Zusammenhang mit Unternehmensbewertungen zum Ausdruck. Je nach den tatsächlichen Umständen sind die Auswirkungen latenter Steuereffekte auf den Wert manchmal enorm.
Dies zeigt auch den Charakter von IDW S13 als Spezifikation von IDW S1. Die bereits erwähnten latenten Ertragsteuereffekte entstehen auf der Ebene des fiktiven Erwerbers und im Zusammenhang mit der unterstellten Verkaufsfiktion, nicht jedoch im Bewertungsobjekt selbst.

Aktienbewertung bei Veräußerungsbeschränkungen

Gemäß IDW S 13 müssen bei der Bestimmung eines objektivierten Unternehmenswerts die persönlichen Umstände des Aktionärs typisiert werden. Vertragliche Regelungen sind daher bei der Bestimmung eines objektivierten Unternehmenswerts nicht einzubeziehen. Vertraglich festgelegte Verfügungsbeschränkungen können nur im Einzelfall zum Zwecke der subjektiven Bewertung berücksichtigt werden.

Abweichend vom Grundsatz kann es vorkommen, dass der in der Satzung festgelegte niedrigere Abfindungsanspruch festgesetzt werden muss, wenn die Beendigung der Geschäftsbeziehung bereits am Bewertungsstichtag wirksam gewesen wäre. Gemäß IDW S 13 umfassen anteilsbezogene Veräußerungsbeschränkungen minderwertige Abfindungsklauseln, gesellschaftsrechtliche, vertragliche oder faktische Vertriebs- und Rücknahmebeschränkungen, Veräußerungsklauseln und Verkaufssperren sowie Poolverträge.

Berücksichtigung der Geldabschreibung beim Vergleich von Anfangs- und Endvermögen

IDW S 13 weist darauf hin, dass bei der Festlegung des Zugewinnausgleichs das Anfangs- und das Endvermögen auf derselben Preisbasis bestimmt werden müssen. Dies bedeutet, dass der am Bilanzstichtag berechnete Wert des Anfangsvermögens in einem weiteren Schritt auf die Preisbasis am Bilanzstichtag des Endvermögens umgerechnet werden muss.

IDW S 13 verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach eine Umrechnung anhand des Lebenshaltungskostenindex vorgenommen werden muss. Zur Umrechnung eignet sich der Lebenspreisindex des Statistischen Bundesamtes, den das Statistische Bundesamt regelmäßig auf seiner Website frei zugänglich macht.

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