Die Preisvergleichsmethode ist das Mittel der Wahl bei marktüblichen Zinssätzen von Konzerndarlehen, so zwei relevante Urteile des BFH.
Im Mai 2021 hat der Bundesfinanzhof (BFH) zwei richtungsweisende Urteile zur Ermittlung marktüblicher Zinssätze für Konzerndarlehen und Gesellschafterdarlehen gefällt, die nach wie vor Bestand haben und an denen sich Finanzämter, Unternehmen und Steuerberater orientieren. Diese Urteile haben relevante Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Konzerndarlehen und betonen vor allem, dass die Preisvergleichsmethode als vorrangige Methode einzustufen ist, während die Kostenaufschlagsmethode als weniger geeignet betrachtet wurde.
In diesem Fall ging es um ein Darlehen einer niederländischen Finanzierungsgesellschaft an ihre deutsche Schwestergesellschaft. Obwohl die deutsche Gesellschaft besicherte Darlehen von Banken zu einem niedrigeren Zinssatz aufgenommen hatte als das interne Darlehen, wurde der Zinsaufwand vom deutschen Finanzamt gekürzt, da es die Verzinsung als unüblich und zu hoch einschätzte. Das Finanzamt wandte die Kostenaufschlagsmethode anstelle der Preisvergleichsmethode an, da die Finanzierungsgesellschaft als Agent und nicht als Bank betrachtet wurde. Das Finanzgericht Münster bestätigte diese Entscheidung. Der BFH entschied jedoch in Revision, dass die Preisvergleichsmethode vorrangig anzuwenden ist, um marktübliche Zinssätze für Konzerndarlehen zu ermitteln. Zudem sollte die Bonität der Darlehensnehmerin (unter Berücksichtigung der Konzernstruktur) eigenständig bewertet werden, anstatt ein Konzernrating zu verwenden.
In diesem Fall hatte eine deutsche Gesellschaft ein besichertes Bankdarlehen mit einem Zinssatz von 4,78% p.a., ein unbesichertes Darlehen vom Verkäufer mit einem Zinssatz von 10% p.a. und ein unbesichertes Gesellschafterdarlehen mit einem Zinssatz von 8% p.a. aufgenommen. Das Finanzamt hielt den Zinssatz des Gesellschafterdarlehens für zu hoch und gewährte nur einen Zinssatz von 5% basierend auf dem Bankdarlehen. Die Differenz zwischen den beiden Zinssätzen wurde als verdeckte Gewinnausschüttung angesehen, die den Gewinn des Unternehmens erhöht. Der BFH entschied jedoch, dass ein uneingeschränkter Vergleich mit dem Bankdarlehen fehlerhaft ist, da ein fremder Dritter ein nachrangiges und unbesichertes Darlehen nicht zu denselben Konditionen vergeben würde wie ein vorrangiges und besichertes Darlehen. Die gesetzliche Nachrangigkeit von Gesellschafterdarlehen ist laut BFH für den Fremdvergleich irrelevant. Auch die konzerninterne Verbundenheit der Gesellschaften muss ausgeschlossen werden. Tatsächlich vorhandene Vereinbarungen mit fremden Dritten, wie das besicherte und vorrangige Bankdarlehen, müssen rechnerisch angepasst werden, um spezielle Umstände bei verbundenen Unternehmen zu berücksichtigen, bevor sie für den Fremdvergleich herangezogen werden können. Der BFH folgte damit den OECD-Verrechnungspreisleitlinien.
Im Rahmen des Urteils hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass der Zinssatz, der für ein Konzerndarlehen verlangt wird, dem Zinssatz entsprechen sollte, der auch für ein vergleichbares Darlehen zwischen unabhängigen Dritten vereinbart werden würde. Hierbei ist insbesondere auf die Höhe des Darlehens, die Laufzeit, die Art des Darlehens (z.B. Festzinsdarlehen oder variable Darlehen), die Besicherung und die Bonität des Kreditnehmers zu achten.
Die BFH-Urteile von Mai 2021 haben eine klare Linie vorgegeben, wie marktübliche Zinssätze für Konzerndarlehen und Gesellschafterdarlehen zu ermitteln sind. Die Preisvergleichsmethode steht im Vordergrund und sollte stets bevorzugt werden, während die Bonität des einzelnen Unternehmens und nicht die des gesamten Konzerns bewertet werden sollte. Diese Urteile bieten eine wichtige Orientierungshilfe für die steuerliche Behandlung von Konzerndarlehen und tragen zur Klarheit und Rechtssicherheit in diesem Bereich bei.
Die Preisvergleichsmethode vergleicht die Zinssätze von Konzerndarlehen mit den Zinssätzen, die für ähnliche Darlehen zwischen unabhängigen Dritten gelten würden. Diese Methode wird als vorrangig angesehen, um marktübliche Zinssätze zu ermitteln.
Die Kostenaufschlagsmethode wurde vom BFH als weniger geeignet angesehen, da sie die tatsächlichen Marktbedingungen weniger präzise widerspiegelt und weniger genau ist als die Preisvergleichsmethode.
Die Bonität sollte anhand eines „Stand alone“-Ratings bewertet werden, das die Kreditwürdigkeit des einzelnen Unternehmens unabhängig von der Konzernstruktur berücksichtigt.
Die gesetzliche Nachrangigkeit bedeutet, dass Gesellschafterdarlehen im Insolvenzfall nachrangig gegenüber anderen Verbindlichkeiten behandelt werden. Dies rechtfertigt einen höheren Zinssatz im Vergleich zu besicherten und vorrangigen Darlehen.
Die Urteile betonen die Notwendigkeit, marktübliche Zinssätze für Konzerndarlehen zu verwenden, was bedeutet, dass Unternehmen ihre Darlehenszinsen sorgfältig prüfen und sicherstellen müssen, dass sie den Marktbedingungen entsprechen, um steuerliche Anpassungen zu vermeiden.
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