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Marktüblicher Zinssatz bei Konzerndarlehen: richtungsweisende Urteile

Sie möchten marktübliche Zinssätze für Konzerndarlehen ermitteln? Dann stellt sich Ihnen die Frage nach dem richtigen Vorgehen: Preisvergleichsmethode oder Kostenaufschlagsmethode? Antworten liefern zwei relevante Urteile des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2021: die Preisvergleichsmethode ist das Mittel der Wahl bei marktüblichen Zinssätzen von Konzerndarlehen. Wir stellen die Urteile vor und formulieren Leitsätze zu Konzerndarlehen.

Geschrieben von

Peter Schmitz

Veröffentlicht am

23.4.25

Kategorie

INHALTSVERZEICHNIS

Im Mai 2021 fällte der Bundesfinanzhof (BFH) zwei richtungsweisende Urteile zur Ermittlung marktüblicher Zinssätze für Konzerndarlehen und Gesellschafterdarlehen. Diese hatten in den Folgejahren Bestand, und auch im Jahr 2025 orientieren sich Finanzämter, Unternehmen und Steuerberater nach wie vor an ihnen. Ihre Bedeutung erlangen die Urteile dadurch, dass sie sich direkt auf die steuerliche Behandlung von Konzerndarlehen auswirken.  

Ein zentraler Aspekt dieser Urteile ist die klare Bevorzugung der Preisvergleichsmethode gegenüber der Kostenaufschlagsmethode, die als weniger geeignet eingestuft wurde. Dabei unterstreichen die Urteile die fundamentale Bedeutung des Fremdvergleichsgrundsatzes bei der Zinssatzermittlung für Konzerndarlehen. Für Sie als Steuerberater oder Unternehmensvertreter bedeutet dies: Eine fundierte Bonitätsanalyse sowie eine detaillierte Verrechnungspreisdokumentation sind für die steuerliche Anerkennung der von Ihnen angesetzten Zinssätze fundamental.

Marktüblicher Zinssatz, fremdüblicher Zinssatz und Arm's-lenght-Prinzip

Eine Anmerkung vorweg: Anstelle vom „marktüblichen Zinssatz“ spricht man in der Praxis bisweilen vom „fremdüblichen Zinssatz“ – gemeint ist dasselbe. Im englischsprachigen Raum ist diesbezüglich vom „Arm’s-Length-Prinzip“ die Rede.

Erstes Urteil: Marktüblicher Zinssatz für Konzerndarlehen (BFH Az. IR 4/17)

In diesem Fall ging es um ein Darlehen einer niederländischen Finanzierungsgesellschaft an ihre deutsche Schwestergesellschaft: Die deutsche Gesellschaft hatte besicherte Darlehen von Banken zu einem niedrigeren Zinssatz aufgenommen als das interne Darlehen. Dennoch wurde der Zinsaufwand vom deutschen Finanzamt gekürzt, da es die Verzinsung als unüblich und zu hoch befand. Die Behörde wandte die Kostenaufschlagsmethode anstelle der Preisvergleichsmethode an, da sie die Finanzierungsgesellschaft als Agenten und nicht als Bank betrachtete.

Das Finanzgericht Münster bestätigte diese Entscheidung. Der BFH entschied jedoch in Revision, dass die Preisvergleichsmethode vorrangig anzuwenden ist, um marktübliche Zinssätze für Konzerndarlehen zu ermitteln. Zudem sollte die Bonität der Darlehensnehmerin eigenständig bewertet werden (“Stand alone”-Rating), anstatt ein Konzernrating zu verwenden.

Zweites Urteil: Verzinsung eines Gesellschafterdarlehens (BFH Az. IR 62/17)

In diesem Fall hatte eine deutsche Gesellschaft drei Darlehen aufgenommen: ein besichertes Bankdarlehen mit einem Zinssatz von 4,78 % p. a., ein unbesichertes Darlehen vom Verkäufer mit einem Zinssatz von 10 % p. a. und ein unbesichertes Gesellschafterdarlehen mit einem Zinssatz von 8 % p. a. Das Finanzamt hielt den Zinssatz des Gesellschafterdarlehens für zu hoch und gewährte, basierend auf dem Bankdarlehen, nur einen Zinssatz von 5 %. Die Differenz zwischen den beiden Zinssätzen sah es als verdeckte Gewinnausschüttung an, die den Gewinn des Unternehmens erhöht.

Der BFH entschied jedoch: Ein uneingeschränkter Vergleich mit dem Bankdarlehen ist fehlerhaft, da ein fremder Dritter ein nachrangiges und unbesichertes Darlehen nicht zu denselben Konditionen vergeben würde wie ein vorrangiges und besichertes Darlehen. Die gesetzliche Nachrangigkeit von Gesellschafterdarlehen ist laut BFH für den Fremdvergleich irrelevant. Auch die konzerninterne Verbundenheit der Gesellschaften muss ausgeschlossen werden. Tatsächlich vorhandene Vereinbarungen mit fremden Dritten, wie das besicherte und vorrangige Bankdarlehen, müssen rechnerisch angepasst werden, um spezielle Umstände bei verbundenen Unternehmen zu berücksichtigen, bevor sie für den Fremdvergleich herangezogen werden können. Der BFH folgte damit den OECD-Verrechnungspreisleitlinien.

Zusammenfassende Leitsätze zu Konzerndarlehen

  1. Preisvergleichsmethode: Wenn Sie marktübliche Darlehenszinssätze ermitteln, sollten Sie vor der Anwendung der Kostenaufschlagsmethode prüfen, ob sich die Vergleichswerte mithilfe der Preisvergleichsmethode ermitteln lassen. Dies gilt auch für unbesicherte Konzerndarlehen, unabhängig davon, ob sie von der Muttergesellschaft oder von einer anderen Konzerngesellschaft, die als Finanzierungsgesellschaft fungiert, gewährt wurden.
  2. Bonitätsbewertung: Um die Bonität zu beurteilen, ist nicht die durchschnittliche Kreditwürdigkeit des gesamten Konzerns entscheidend. Vielmehr ist die Bonität der einzelnen Konzerngesellschaft zu betrachten, die anhand eines „Stand alone“-Ratings bewertet wird. Ein Konzernrückhalt, der nicht durch rechtlich bindende Einstandsverpflichtungen anderer Konzernunternehmen gestützt wird, sollte nur in einem besonderen Fall berücksichtigt werden: Etwa dann, wenn ein externer Darlehensgeber der Konzerngesellschaft eine höhere Kreditwürdigkeit zuschreiben würde, die über die „Stand alone“-Bonität der Gesellschaft hinausgeht.
  3. Nachrangigkeit von Gesellschafterdarlehen: Wenn Sie den marktüblichen Zinssatz für ein unbesichertes Gesellschafterdarlehen ermitteln, steht die gesetzlich festgelegte Nachrangigkeit von Gesellschafterdarlehen (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO) einer Anpassung des Zinssatzes zur Kompensation fehlender Sicherheiten nicht im Wege.
  4. Externe Vergleichbarkeit: Ein externer Dritter würde für ein nachrangiges und unbesichertes Darlehen kaum denselben Zinssatz akzeptieren wie für ein besichertes und vorrangiges Darlehen, dies widerspricht den Erfahrungswerten. Ein uneingeschränkter Vergleich von Konzerndarlehen mit Bankdarlehen kann daher als fehlerhaft angesehen werden.

Weitere Vorgaben nach dem Urteilstenor  

Im Rahmen des Urteils stellte der Bundesfinanzhof klar: Der Zinssatz, der für ein Konzerndarlehen verlangt wird, sollte dem Zinssatz entsprechen, den man für ein vergleichbares Darlehen zwischen unabhängigen Dritten vereinbaren würde. Hierbei ist insbesondere auf die Höhe des Darlehens, die Laufzeit, die Art des Darlehens (z. B. Festzinsdarlehen oder variable Darlehen), die Besicherung und die Bonität des Kreditnehmers zu achten.

PRO-TIPP: Praktische Ermittlung des marktüblichen Zinssatzes

Beachten Sie bei der praktischen Umsetzung dieser Vorgaben, dass die von der Bundesbank ermittelten Zinssätze allein nicht ausreichen, um einen marktüblichen Zinssatz für Konzerndarlehen zu bestimmen. Denn die Bundesbank-Zinsen stellen lediglich einen quasi risikolosen Basiszins dar, der zeitlichen Schwankungen unterliegt – so kann der Basiszins im Jahr 2023 ein anderer sein als im Jahr 2024.  

Um den marktüblichen Zinssatz zu ermitteln, ist es entscheidend, einen angemessenen Bonitätsaufschlag zu berücksichtigen, der sich an der individuellen Bonität des Darlehensnehmers orientiert. Auch dieser Bonitätsaufschlag ist volatil.  Er kann sich entsprechend der wirtschaftlichen Situation des darlehensnehmenden Unternehmens von Jahr zu Jahr ändern. Beachten Sie zudem, dass die Bundesbank verschiedene Zinssätze ermittelt, aus denen der für den jeweiligen Fall passende auszuwählen ist. Alternativ lässt sich der risikolose Basiszins auch über Staatsanleihen ermitteln – so wie es beispielsweise smartZebra praktiziert.

Fazit

Die BFH-Urteile von Mai 2021 haben eine klare Linie vorgegeben, wie marktübliche Zinssätze für Konzerndarlehen und Gesellschafterdarlehen zu ermitteln sind. Die Preisvergleichsmethode steht im Vordergrund und ist stets zu bevorzugen, während die Bonität des einzelnen Unternehmens – und nicht die des gesamten Konzerns – bewertet werden sollte. Diese Urteile bieten eine wichtige Orientierungshilfe für die steuerliche Behandlung von Konzerndarlehen und tragen zur Klarheit und Rechtssicherheit in diesem Bereich bei.

Für Ihre praktische Arbeit berücksichtigen Sie bitte: Der marktübliche Zinssatz besteht aus zwei Komponenten, einem risikolosen Basiszins und einem Bonitätsaufschlag. Während sich der Basiszins anhand von Bundesbank-Statistiken oder Staatsanleihen ermitteln lässt, erfordert die Bestimmung des angemessenen Bonitätsaufschlags eine fundierte Analyse der Bonität des Darlehensnehmers.

Da sowohl der Basiszins als auch die Bonität des Unternehmens zeitlichen Schwankungen unterliegen, kann sich der marktübliche Zinssatz von Jahr zu Jahr ändern, ein marktüblicher Zinssatz im Jahr 2023 kann dementsprechend ein anderer sein als ein marktüblicher Zinssatz im Jahr 2024. Spezialisierte Datenbanken wie smartZebra unterstützen Sie bei dieser komplexen Ermittlung, indem sie aktuelle Marktdaten und bonitätsspezifische Faktoren berücksichtigen.

Testen Sie die Datenbank von smartZebra fünf Tage kostenlos. Sie erhalten vollen Zugriff auf alle Funktionen, und Ihr Testzugang erlischt automatisch am Ende des Testzeitraums. Hier gelangen Sie direkt zur Anmeldung.

Was ist die Preisvergleichsmethode?
Warum ist die Kostenaufschlagsmethode weniger geeignet?
Wie sollte die Bonität eines Unternehmens bewertet werden?
Was bedeutet die gesetzliche Nachrangigkeit von Gesellschafterdarlehen?
Welche Auswirkungen haben diese Urteile auf die steuerliche Behandlung von Konzerndarlehen?

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